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Erben und Schenken

Überblick

  • Je enger verwandt die Erben, desto geringer die Steuersätze und umso höher die Freibeträge
  • Alle 10 Jahre schenken Sie innerhalb der Freibeträge steuerfrei
  • Kleine Vermögen werden geringer belastet als hohe
  • Grundvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden

Unser Rat: Bei aller Freude am Schenken – achten Sie darauf, dass neben Ihrem Partner auch Sie selbst gut versorgt sind.

Steuerklassen

Die Faustregel, dass enger verwandte Erben steuerlich weniger belastet werden, basiert auf folgenden Steuerklassen:

Steuerklasse I Ehegatten, leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkel und Urenkel,
Eingetragene Lebenspartner, Eltern und Großeltern (im Erbfall)
Steuerklasse II Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen und
Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III Onkel und Tanten, Lebensgefährten, Freunde

 

Steuersätze

In Abhängigkeit von der Steuerklasse gelten folgende Steuersätze:

Steuerpflichtiges
Vermögen bis Euro
Steuerklasse I  Steuerklasse II Steuerklasse III
 75.000  7%  15%  30%
 300.000  11%  20%  30%
 600.000  15%  25%  30%
6.000.000  19%  30%  30%
13.000.000  23%  35%  50%
26.000.000  27%  40%  50%
über 26.000.000  30%  43%  50%

 

Freibeträge bei der Erbschaft

Es wird nur der Teil des Vermögens besteuert, der die vom Staat gewährten Freibeträge übersteigt (Angaben in Euro):

Steuerklasse Personenkreis Allgemeiner Freibetrag Besonderer Versorgungs-Freibetrag (im Erbfall) Freibetrag für Hausrat (im Erbfall) Freibetrag für pers. Güter (im Erbfall)
I Ehegatten, Eingetragene Lebenspartner 500.000 256.000 41.000 12.000
I Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder 400.000 10.300 bis 52.000 (nach Alter gestaffelt*) 41.000 12.000
I Kinder nicht verstorbener Kinder 200.000 entfällt 41.000 12.000
I Eltern und Großeltern (im Erbfall) 100.000 entfällt 41.000 12.000
II Eltern und Großeltern (im Schenkungsfall),
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten
20.000 entfällt 12.000
III Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten 20.000 entfällt 12.000

 

Freibeträge bei Schenkungen

Steuerfreiheit nutzen. Alle 10 Jahre sind Schenkungen innerhalb der allgemeinen Freibeträge steuerfrei. Beschenken Sie und Ihr Ehepartner Ihre Kinder und Enkelkinder aus eigenem statt aus gemeinsamem Vermögen, verdoppeln sich sogar die Freibeträge.

Freibeträge bei Schenkungen
500.000 Euro Ehe- und eingetragene Lebenspartner
400.000 Euro Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder
200.000 Euro Kinder nicht verstorbener Kinder
20.000 Euro Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern,
Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten, Onkel, Tanten,
Freunde, Lebensgefährten

 

Frist einhalten. Auch im Todesfall können (die vollen) Steuer-Freibeträge nur dann geltend gemacht werden, wenn seit der letzten Schenkung mindestens 10 Jahre verstrichen sind. Beginnen Sie daher frühzeitig Vermögen auf Ihre Nachkommen zu übertragen.

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